Nieders. Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AGTierNebG)

in der Fassung der Bekannmachung vom 21.04.1998 (Nds. GVBl. S. 481)
- VORIS 78520 01 00 00 000 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.05.2020 (Nds. GVBl. S. 124)1

 

§ 1 Zuständigkeiten

1Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Ausnahme der Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen, derer sich die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG bedienen, sowie der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und 4 TierNebG. 2Die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 TierNebG gehören zum eigenen Wirkungskreis. 3Die sonstigen Aufgaben nach Satz 1 gehören zum übertragenen Wirkungskreis; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 4Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium) bestimmt die Behörde, die für die von Satz 1 ausgenommenen Aufgaben zuständig ist, durch Verordnung und wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit vorzubehalten.

 

§ 2 Einzugsbereiche

(1) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG) durch Verordnung zu bestimmen. 2Hierbei sind der vorhandene Tierbestand, der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen (Beseitigungseinrichtungen) zu berücksichtigen. 3Die Einzugsbereiche sind möglichst so zu bemessen, daß die Wirtschaftlichkeit der Beseitigungseinrichtungen gewährleistet ist.

(2) 1Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 2des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. 2Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 3 Kosten und Entgelte

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung. 2Die Gebühren sind nach den durch die Benutzung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. 3Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig. 4Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer.

(2) 1Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. 2Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. 3Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 und Entgelte nach Absatz 2 werden nicht erhoben für
 

  1. die Beseitigung von Vieh im Sinne des § 2 Abs. 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des TRansports verendet ist oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurde (Falltiere), falls die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Tests auf transmissible spongeforme Enzephalopathien (TSE-Tests) an diesen Falltieren besteht,
     
  2. das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Verwenden von sonstigen Falltieren,
     
  3. die Beseitigung von Vieh, das auf behördliche Anordnung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurde oder das nach behördlicher Anordnung der Tötung verendet ist.

2Für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 25 vom Hundert der hierfür entstehenden Kosten nach Maßgabe der Absätze 4 und 6 erhoben. 3Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh abzüglich des Verwertungserlöses (Verlust). 4 Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so ist der Verlust von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu 40 vom Hundert auszugleichen. 5Im Fall des Satzes 4 ist der Verlust in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. 6Für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände nicht verwertbar sind oder auf dem Transpot zur Schlachtung, in Schlachtstätten oder in Einrichtungen des Bundes oder des Landes anfallen, gelten die Absätze 1 und 2. 7Sämtliche tierischen Nebenprodukte eines Tieres aus Sektionen gelten als ganzer Tierkörper im Sinne dieses Absatzes.

(4) 1Der 25-vom-Hundert-Anteil nach Absatz 3 Satz 2 wird aufgrund von landesweit einheitlichen Sätzen berechnet, die die Niedersächsische Tierseuchenkasse auf der Grundlage der gesamten Beseitigungskosten der Falltiere des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechend der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Tierarten und deren Größenklassen durch Satzung festlegt. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen verweigert werden. 3Das Fachministerium hat die Satzung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(5) 1Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten für Tierkörper von Vieh 60 vom Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Satz 3 zu tragenden Verluste. 2Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erstattet die Niedersächsische Tierseuchenkasse diesem 60 vom Hundert der Verluste. 3Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen, ob die vom Inhaber der Beseitigungseinrichtung bei der Berechnung des Verlustes geltend gemachten Kosten wirtschaftlich notwendig sind. 4Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. 5Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte teilen sich die Ergebnisse ihrer Prüfungen jeweils unverzüglich mit.

(6) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren nach Absatz 3 Satz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Falltiere.

(7) 1Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, der Niedersächsischen Tierseuchenkasse mitzuteilen:
 

  1. jährlich die zur Ermittlung der landesweit einheitlichen Sätze (ABsatz 4 Satz 1) erforderlichen Daten und
     
  2. monatlich die Daten, die erforderlich sind, um die verursachergerechte Inspruchnahme der Beseitigungseinrichtung durch die einzelnen Besitzer von Vieh zu ermitteln, bei denen nach Absatz 6 Gebühren zu erheben sind.

2Zu den nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Daten gehören Name und Anschrift der zahlungspflichtigen Besitzer von Tierkörpern sowie die Menge, Art und Größe der beseitigten Tiere nach Größenklassen (Absatz 4 Satz 1). 3Die Mitteilungspflichten nach Satz 1 bestehen unabhängig von Mitteilungspflichten aus Verträgen zwischen dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung. 4Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung hat die Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung gemacht wurden, bis zum Ablauf des dritten auf die Mitteilung nach Satz 1 folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(8) 1Die Niedersächsische Tierseuchenkasse übermittelt dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung auf dessen Anforderung die folgenden Daten in Bezug auf Tierhalterinnen und Tierhalter im Einzugsbereich der Beseitigungseinrichtung:
 

  1. Name, Vorname, Anschrift und Tierseuchenkassennummer sowie
     
  2. Art und Menge der gehaltenen Tiere.

2Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

 

§ 4

(aufgehoben)

 

§ 5 Übergangsvorschrift

Auf dem Ausgleich und die Erstattung von Verlusten in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar 2020 bis zum Anlauf des 31. Mai 2020 sind betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden. 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

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1Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.