Leitlinie zur Schätzung des gemeinen Wertes von Tieren für Entschädigung von Tierverlusten (§ 66 Tierseuchengesetz)

 

1.  Ziele der Leitlinie  

Die vorliegende „Leitlinie zur Schätzung des gemeinen Werts von Tieren für Entschädigungen von Tierverlusten (§ 66 Tierseuchengesetz - TierSG)“ wurde auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen erstellt.  

Diese Leitlinie benennt maßgebliche Kriterien zur Schätzung des gemeinen Wertes von Tieren und ist als Empfehlung an die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen obersten Landesbehörden gerichtet. Werden landesrechtliche Regelungen zur Schätzung des gemeinen Wertes von Tieren erlassen, sollen diese Leitlinien als Grundlage dienen. Sofern keine landesrechtlichen Regelungen getroffen sind, sollen mindestens die Kriterien der Leitlinie bei der Schätzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.  

Mit dieser Leitlinie soll gewährleistet werden, dass die Tierbesitzer auch bei umfänglichen Tierseuchenfällen mit möglichst einfacher Handhabung und angemessenem Verwaltungsaufwand in einem objektiven, transparenten und reproduzierbaren Verfahren für ihre Tierverluste zügig und angemessen entschädigt werden.        


2.  Adressaten  

Die Leitlinie richtet sich an  

  • die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden der Länder,  
  • die Personen, die die Schätzungen nach Landesrecht vorzunehmen haben und  
  • die Tierseuchenkassen der Länder.        

 

3.  Definitionen  

     3.1  gemeiner Wert    

Der gemeine Wert entspricht dem Verkehrs- bzw. Verkaufswert des Tieres ohne Steuern. Üblicherweise wird der gemeine Wert in Anlehnung an § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz als der Preis verstanden, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertminderungen, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, bleiben unberücksichtigt. Darüber hinausgehende Schäden, insbesondere wirtschaftliche Folgeschäden und Ertragsausfälle, sind nicht Gegenstand der tierseuchenrechtlichen Entschädigung (§ 67 TierSG).  


    3.2  Bewertungsstichtag    

Der Tierwert ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Tötung oder Verendung des Tieres festzustellen.  

    3.3  Schätzer    

Schätzer sind Personen, die nach Landesrecht für die Schätzung zuständig sind. Es soll sich um sachverständige Personen handeln, die entweder eine spezielle anerkannte Ausbildung durchlaufen haben oder bei denen aufgrund ihrer Berufserfahrung der Sachverstand von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wird.        

 

4.  Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung  

     4.1. Nationales Recht    

            4.1.1. Tierseuchengesetz (TierSG)      

vom 22. 6. 2004 (BGBl. I S. 1260) in der jeweils gültigen Fassung
ist die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen.
Die § 66 bis 72 d TierSG beinhalten Regelungen zur Entschädigung für Tierverluste.    

            4.1.2. Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV)      

vom 3. 11. 2004 (BGBl. I S. 2764) in der jeweils gültigen Fassung
enthält eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen    

            4.1.3. Bewertungsgesetz (BewG)      

vom 1. 2. 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils gültigen Fassung enthält einheitliche Regeln für die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen für alle Steuerrechtsgebiete.
§ 9 BewG definiert den steuerlichen Begriff „gemeiner Wert“.
 

     4.2  Rechtsprechung    

            4.2.1. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts      

vom 17. 11. 1966 (Az: 1 BvL 10/61)
Bei der Tierseuchenentschädigung handelt es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung oder einen Schadenersatz, sondern um einen Anspruch eigener Art, der vom Gesetzgeber freiwillig einerseits aus Billigkeits-, andererseits aus Zweckmäßigkeitsgründen gewährt wird mit dem vorrangigen Ziel, die Mitarbeit der Tierbesitzer bei der Tierseuchenbekämpfung zu fördern.    

            4.2.2. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts      

vom 20. 1. 2005 (Az: 3 C 15/04)
Bei Fehlen eines Marktes ist der hypothetische Verkaufswert so genannter unfertiger oder mehrjährig ertragbringender Tiere am Gebrauchswert auszurichten. Die in der landwirtschaftlichen Taxationslehre entwickelten Bewertungsverfahren stellen geeignete Kalkulationsmethoden zur Schätzung des gemeinen Wertes im Sinne eines hypothetischen Verkehrswertes dar.  


     4.3  EU-Recht für Kofinanzierung aus EU-Mitteln    

            4.3.1. Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission      

vom 28. 2. 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (Abl. L 55 vom 1. 3. 2005 S. 12) beinhaltet Regelungen zur EU-Kofinanzierung von Entschädigungen.
Artikel 3 benennt die kofinanzierungsfähigen Sachverhalte, insbesondere die zügige und angemessenen Entschädigung von Tierhaltern für Tierverluste.
Artikel 4 enthält Höchstbeträge je Tier und Tierart, die von der EU-Kommission im Mittel für die Berechnung der Kofinanzierung höchstens zu Grunde gelegt werden.
Artikel 9 gibt vor, in welcher Höhe und wann beihilfefähige Ausgaben durch die EU-Kommission gekürzt werden.    

           4.3.2. Entscheidung 2009/470/EG des Rates      

vom 25. 5. 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (Abl. L 155 vom 18. 6. 2009 S. 30) enthält Auflistungen von Tierseuchen und Tierkrankheiten, zu deren Bekämpfung und Tilgung EU-Kofinanzierungen gewährt werden.    

 

5.  Kriterien zur Schätzung  

     5.1  Allgemeines    

Der Verkehrswert entspricht dem Preis, der nach der Beschaffenheit des Tieres bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Ungewöhnliche Umstände oder persönliche Verhältnisse sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Bewertung ist an aktuellen Marktdaten zu orientieren. Hierbei ist der Marktpreis relevant, den der Tierbesitzer im Falle eines Verkaufs des zu schätzenden Tieres zum Bewertungsstichtag tatsächlich erzielt hätte.  
 

     5.2  Wertbestimmende Merkmale    

Grundsätzlich sollten nur die wichtigsten wertbestimmenden Merkmale der entsprechenden Tierart und Nutzungsrichtung, die objektiv ermittelbar und am Markt quantifizierbar sind, in die Schätzung einfließen.    

            5.2.1 Die hauptsächlichen wertbestimmenden Merkmale der Tiere sind je nach Tierart und Nutzungsrichtung:    

  • Rasse,   
  • Alter,    
  • Gewicht,    
  • Geschlecht,    
  • Leistung und    
  • Trächtigkeit.    

            5.2.2. Darüber hinaus können für besonders wertvolle Zuchttiere auch sonstige wertbestimmende Merkmale berücksichtigt werden.  

     5.3  Daten   

            5.3.1. tierspezifische Daten      

Die Erhebung tierspezifischer Daten für das zu schätzende Tier erfolgt    

  • durch Einzeltierbewertung, wie z. B. Wiegungen, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen etc.  
  • sowie anhand von Belegen, wie z. B. Auszug aus der HI-Tier-Datenbank, Einkaufs- und Verkaufsrechnungen für Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh etc. 

    Die Erhebung der tierspezifischen Daten ist die für die Tierart und Nutzungsrichtung maßgeblichen wertbestimmenden Merkmale zu begrenzen.

    Stehen keine tierspezifischen Daten zur Verfügung können alternativ auch gruppen- oder betriebsspezifische Daten für das zu schätzende Tier herangezogen werden. 

            5.3.2. Marktdaten      

Als Marktdaten sind die aktuellen Marktpreise bzw. Handelsnotierungen für die Tierart und Nutzungsrichtung zu Grunde zu legen, die möglichst regelmäßig veröffentlicht werden oder abrufbar sind, insbesondere z. B. Marktberichte der landwirtschaftlichen Fachzeitschriften, Preisstatistiken, Auktionsergebnisse etc. Für die Schätzung sind die Marktdaten des regionalen oder eines vergleichbaren Marktes maßgeblich, der üblicherweise von dem Tierbesitzer beschickt worden wäre oder hätte beschickt werden können.    

            5.3.3. statistische und kalkulatorische Vergleichsdaten      

Als statistische und kalkulatorische Vergleichsdaten sind, sofern erforderlich, nach einheitlichen Kriterien verfasste und regelmäßig veröffentlichte Berichte und Auswertungen zu Grunde zu legen, insbesondere z. B. Betriebszweig- und Buchführungsstatistiken von Landwirtschaftskammern, -ämtern und Beratungseinrichtungen sowie Berichte und Auswertungen von Erzeugerringen, Zuchtorganisationen und Milchkontrollverbänden. Für die Schätzung sind die regionalen Berichte und Auswertungen maßgeblich, mit denen der Betriebszweig des Tierbesitzers üblicherweise verglichen würde.  

 

5.4  Verfahren    

        5.4.1.

Zunächst sind die hauptsächlichen wertbestimmenden Merkmale, die der für die Tierart und Nutzungsrichtung maßgebliche Markt honoriert, zu bestimmen und die Bewertung dieser Merkmale für das zu schätzende Tier vorzunehmen. Dann ist das zu schätzende Tier im Vergleich mit am Bewertungsstichtag vermarkteten Tieren einzustufen.
Alternativ kann auch ein „Standardtier“ definiert werden, das in den hauptsächlichen wertbestimmenden Merkmalen dem Durchschnitt der vermarkteten Tiere am Bewertungsstichtag entspricht. Das zu schätzende Tier ist dann im Vergleich zum „Standardtier“ durch Zu- oder Abschläge aufgrund seiner wertbestimmenden Merkmale einzustufen.    

            5.4.2.

Ist das zu schätzende Tier verkaufsfertig*, ist es entsprechend der jeweiligen Marktdaten zu schätzen.    

             5.4.3.

Ist das zu schätzende Tier unfertig+, ist es entsprechend der jeweiligen Marktdaten zwischen dem Verkaufs- oder Zukaufswert am Anfang und am Ende des Produktionsprozesses zu schätzen. Dies kann zweckmäßigerweise mittels linearer Interpolation++ erfolgen.    

             5.4.4.

Ist das zu schätzende Tier mehrjährig ertragbringend, kann in Annährung an den wirtschaftlichen Gebrauchswert zusätzlich zum Tierwert nach Nr. 5.4.3. auch das Stadium des Produktionszyklus bei der Schätzung berücksichtigt werden. Dies kann mittels mehrstufiger Ersatzwertermittlung§ unter Berücksichtigung einer alters- und nutzungsbedingten Wertminderung erfolgen.    

            5.4.5.

Die Zu- und Abschlägefür wertbestimmende Merkmale sollten möglichst anhand von Daten nach Nr. 5.3. abgeleitet werden. Sie können dann sowohl marktabhängig veränderlich als auch pauschal angewandt werden.    

            5.4.6.

Aufgrund der geforderten einfachen Handhabung und zügigen Entschädigung sollte die Schätzung möglichst nicht auf betriebsindividuelle Ertrags- und Kostenwerte abstellen.  

 

     5.5  Obergrenzen    

            5.5.1.

Der nach diesen Leitlinie geschätzte gemeine Wert eines Tieres kann die in § 67 Abs. 2 TierSG vorgeschriebenen Höchstsätze je Tier überschreiten. Die zu gewährende Entschädigung ist jedoch auf die vorgeschriebenen Höchstsätze begrenzt.    

            5.5.2.

Ebenso kann der nach diesen Leitlinien geschätzte gemeine Wert eines Tieres die in der Verordnung (EG) 349/2005 vorgeschriebenen Höchstsätze überschreiten. Der für die Kofinanzierung der Europäischen Gemeinschaft zu Grunde zu legende Wert ist jedoch auf die vorgeschriebenen Höchstsätze begrenzt.    
           

* Ein Tier ist verkaufsfertig, wenn es in seinen Merkmalen den am Markt tatsächlich gehandelten Tieren weitgehend entspricht und somit selbst  gehandelt werden könnte.

+ Ein Tier ist unfertig, wenn es nicht verkaufsfertig ist.

++ Die lineare Interpolation ist ein mathematisches Verfahren, mit dem aus zwei Eckwerten des Marktgeschehens eine Wertentwicklungslineare errechnet wird und dann die auf der Linearen liegenden Zwischenwerte einzeln berechnet werden können.

§ Bei der mehrstufige Ersatzwertermittlung handelt es sich um einen Bewertungsansatz aus der Taxationslehre. Sie kann angewandt werden für landwirtschaftliche Nutztiere, die mehrjährig ertragbringend sind und für die keine identische Ersatzmöglichkeit besteht, z.B. für ältere Zuchtsauen oder Milchkühe. Die Bewertung wird in zwei Stufen vorgenommen. Zunächst wird der Basiswert des Tieres ermittelt und in der zweiten Stufe um den Wertverlauf während der Produktionsperiode ergänzt.