Zur Bekämpfung der BHV1


Deutschland ist "seuchenfrei" in Bezug auf IBR/IPV (BHV1-Infektion)

Bereits 2015 wurde Niedersachsen, gemeinsam mit Hessen und Bremen, mit dem  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2278 als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis, der BHV1-Infektion des Rindes, anerkannt (sog. „Artikel 10-Status“ nach Richtlinie 64/432/EWG). Dieser Durchführungsbeschluss basiert auf der inzwischen nicht mehr gültigen Richtlinie 64/432/EWG, welche mit Inkrafttreten des neuen EU-Tiergesundheitsrechts aufgehoben wurde.


Die Verordnung (EU) 2016/429, welche bereits im April 2016 in Kraft getreten ist, gilt als „Basisverordnung“ des europäischen Tiergesundheitsrecht, des sogenannten AHL („Animal Health Law). Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 wurden verschiedene delegierten und Durchführungsrechtsakte erlassen. So auch die Verordnung (EU) 2020/689 gemäß derer Mitgliedstaaten und Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurde, auch gemäß dieser Verordnung als „seuchenfrei“ gelten, wenn der Status „IBR-frei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde.

 

Deutschland ist gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 „seuchenfrei“ in Bezug auf IBR/IPV. Neben Deutschland gelten auch Tschechien, Dänemark, Österreich, Finnland, Schweden sowie die Regionen Aostatal und Bozen in Italien als seuchenfrei. In Mitgliedstaaten oder Zonen, denen der Status „seuchenfrei“ bezüglich IBR/IPV gewährt wurde, gilt ein generelles Impfverbot gegen BHV1.

Nach der EU-Tiergesundheitsrecht sowie auch nationalem Recht ist zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes bei allen über 24 Monate alten Rindern eine blutserologische Kontrolluntersuchung im Abstand von maximal 12 Monaten durchzuführen. Diese blutserologische Untersuchung kann in Rinderbeständen mit einem Anteil von mindestens 30 % durch milchserologische Untersuchungen ersetzt werden. Mit dem Runderlass des ML vom 04.12.2019 (Nds. MBl. S. 1837) wurde festgelegt, dass bei milchserologischer Bestandsuntersuchung hierfür drei im Abstand von mindestens drei Monaten entnommene Sammelmilchproben erforderlich sind.
 

Untersuchungsverpflichtungen auf BHV1

In Anlehnung an die BHV1-Verordnung besteht die BHV1-Bekämpfung in Deutschland aus zwei Schritten: den Basisuntersuchungen und den nachfolgenden Kontrolluntersuchungen. Nach erfolgreicher Durchführung der Basisuntersuchungen, die an dieser Stelle nicht näher erläutert werden, erhält ein Betrieb den Status als „BHV1-freier Rinderbestand“. Zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Bestandes müssen regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden.

Grundsätzlich gilt, dass in allen Rinderbeständen im Abstand von jeweils 12 Monaten Kontrolluntersuchungen auf das Vorkommen einer BHV1-Infektion durchzuführen sind. Je nach Zusammensetzung des Betriebes ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, der Untersuchungsverpflichtung nachzukommen.

  1. In Beständen mit einem Anteil von mindestens 30 % Kühen:
  1. blutserologische Untersuchung aller über 24 Monate alten männlichen und weiblichen Rinder
  2. milchserologische Untersuchung aller milchgebenden Kühe und Blutuntersuchung der über 24 Monate alten männlichen und nicht-laktierenden weiblichen Rinder (trockenstehende Kühe, Färsen)
  3. drei Bestandsmilchuntersuchungen im Abstand von mindestens 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten und eine zusätzliche Blutuntersuchung aller männlichen und weiblichen Rinder über 24 Monate, die nicht im Rahmen der Milchuntersuchungen erfasst wurden

 

  1. In Beständen mit einem Anteil von weniger als 30 % Kühen:
  1. blutserologische oder milchserologische Untersuchung aller Kühe
  2. blutserologische Untersuchung aller unter 9 Monate alten Rinder (Ausnahme: ausschließlich Stallmast und Abgabe zur Schlachtung)

 

  1. In Beständen mit mehr als 50 % bis zu 9 Monate alter Rinder:
  1. blutserologische Untersuchungen nach Stichprobenschlüssel (Wahrscheinlichkeit 95 %, Prävalenzschwelle 5 %)


Alle Kontrolluntersuchungen sind möglichst in einem Untersuchungsgang durchzuführen. Sofern eine Blutprobenahme in großen Rinderbeständen nicht an einem Tag durchgeführt werden kann, ist diese in begründeten Einzelfällen auch an aufeinanderfolgenden Werktagen möglich. Die Entnahme der Blutproben für die Kontrolluntersuchungen kann auch in einem Schlachtbetrieb erfolgen. Bei Untersuchung von Fleischsaftproben ist sicherzustellen, dass die zu beprobenden Rinder auf einem Schlachthof geschlachtet werden, der die Voraussetzungen zur Probenahme und zum Probenversand erfüllt.

Bei Kombination blut- und milchserologischer Untersuchungen sollten die blutserologischen Probenahmen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der milchserologischen Untersuchung der laktierenden Tiere bzw. der dritten Bestandsmilchuntersuchung durchgeführt werden.

Für BHV1-freie Rinderbestände, in denen die Untersuchungen nicht zeitgerecht durchgeführt worden sind, ruht der Status „BHV1-freier Rinderbestand“ für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige serologische Untersuchung keine Reagenten festgestellt worden sind. Hierfür wird eine Überschreitungsfrist von drei Monaten eingeräumt.