Konsequenzen bei Verstößen gegen Tierseuchenrecht
Wenn die rechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat dies auch Auswirkungen auf die Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Nds. TSK), denn es entfällt dann grundsätzlich der Anspruch auf die Entschädigungen und Beihilfen. Abhängig von der Art des Verstoßes kann allenfalls eine teilweise Leistung gewährt werden. Diese Vorschrift aus dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) hat bewusst einen sanktionierenden Charakter, denn Ziel der Tierseuchenkasse als Teil der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ist, dass Seuchenausbrüche möglichst verhindert werden und die Tierhalterinnen und Tierhalter durch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen daran aktiv mitarbeiten.
Wichtig für die Gewährung von Leistungen ist u. a. der Schutz der Tierhaltungen vor biologischen Gefahren, also auch vor Tierseuchenerregern. Neben dem nationalen Recht fordert dies seit dem Jahr 2021 auch der Tiergesundheitsrechtsakt der EU (AHL), der direkt in den Mitgliedstaten gilt. Für Tierhalterinnen und Tierhalter bedeutet dies u. a., dass sie einen Biosicherheitsmanagementplan zum Schutz ihrer Tiere erstellen, umsetzen und dokumentieren müssen. Hintergrund dieser Vorgaben ist, dass die EU erhebliche Teile der Tierseuchenbekämpfung mitfinanziert. Auch das Land Niedersachsen trägt neben der Nds. TSK erhebliche Kosten der Bekämpfung. Aus diesem Grund wird ab dem 01.01.2026 für Schweine und Geflügel haltende Betriebe (bei Rinder haltenden Betrieben ab dem 01.01.2027) das Fehlen eines Biosicherheitsmanagementplanes im Seuchenfall zu Kürzungen von bis zu 25 % führen.
Im Zusammenhang mit dem HPAI-Seuchengeschehen 2016 - 2017 hatte der Vorstand der Nds. Tierseuchenkasse bereits aufgrund der festgestellten Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften in einigen betroffenen Geflügelbetrieben beschlossen, Verstöße nach dem Risiko des Viruseintrags zu beurteilen; d. h. je höher das ausgelöste Seuchenrisiko durch das Fehlverhalten der Tierhalterin oder des Tierhalters zu bewerten war, desto höher wurde die Leistung der Nds. Tierseuchenkasse gekürzt. Dieser Beschluss wurde im Winter 2016/2017 direkt umgesetzt und führte in einigen Fällen zu Kürzungen der Entschädigung um bis zu 95 % bzw. um 6-stellige €-Summen.
Die Nds. TSK kategorisiert seitdem Verstöße, die ihr zusammen mit dem Entschädigungsantrag vom zuständigen Veterinäramt mitgeteilt werden, im Rahmen einer Risikobewertung. Die Kürzungen der Leistungen erfolgen entsprechend dieser Risikoeinstufung; d. h. je höher das ausgelöste Seuchenrisiko oder die Verschleppungsgefahr durch das Fehlverhalten ist, desto geringer wird die Leistung der Nds. TSK sein. Bei mehreren Verstößen addieren sich die Risiken und somit auch die angesetzten Kürzungen.
Für Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften in Schweine haltenden Betrieben wurde von der Nds. TSK ein ähnliches Vorgehen festgelegt. Die Risikokategorisierung von Verstößen gliedert sich dabei nach den wesentlichen Punkten der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) und legt damit einen Schwerpunkt auf das Thema Biosicherheit. Folgende Punkte werden dabei berücksichtigt:
Beispiel: Ein Schweinehalter, der über keine geeignete Kadaverlagerung verfügt, würde bei Ausbruch der Schweinepest in seinem Bestand im Regelfall nur 40 % der Entschädigungen für den Wert seiner Tiere sowie für die Beihilfen zur Reinigung und Desinfektion erhalten.
Da die Regelungen der SchHaltHygV häufig erst ab einer bestimmten Größenklasse Anwendung finden, ist in der letzten Spalte der Tabelle 1 (siehe unten) der jeweilige Geltungsbereich für die Kürzung aufgeführt. Sollten diverse Verstöße vom Veterinäramt festgestellt werden, werden auch hier die Prozentsätze der einzelnen Tatbestände addiert, so dass in bestimmten Fällen keine Leistungen für die Entschädigungen und Beihilfen gezahlt würden. Die Liste soll die wesentlichen Auswirkungen der Verstöße im Vorfeld festlegen. Für den Fall, dass nicht aufgeführte Verstöße von den zuständigen Veterinärämtern mitgeteilt werden, erfolgt eine entsprechende Bewertung des konkreten Falls. Im Seuchenfall kann es zudem bei der Einzelfallentscheidung auch immer einen Ermessensspielraum geben.
Tierzahlmeldungen und Beitragszahlungen
Eine weitere Voraussetzung für die Leistung der Nds. TSK ist die korrekte Meldung der Tierzahlen und die vollständige und fristgerechte Zahlung der Beiträge. Nicht nur im Sinne des Solidargedankens, sondern auch für eine effiziente Tierseuchenbekämpfung ist eine korrekte und fristgerechte Angabe der Daten erforderlich.
Hier möchten wir insbesondere darauf hinweisen, dass es neben der Pflicht zur Meldung der vorhandenen Tierzahlen jeweils zum 03. Januar eines Jahres auch Nachmeldeverpflichtungen gibt, wenn sich die Tierzahlen im laufenden Jahr erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn nur kurzzeitig mehr Tiere im Bestand sind, z. B. wenn Küken oder Aufzuchttiere schon eingestallt werden, während sich die älteren Masttiere noch im Bestand befinden. Über den Online-Zugang können Sie jederzeit die Tierzahlerhöhung aktualisieren. Da sich der Tierseuchenkassenbeitrag jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht, empfehlen wir, bereits zum Meldestichtag 03. Januar den erwarteten Höchstbestand des Jahres bei der Tierseuchenkasse zu melden und dabei auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Tiere auf der Rechnung häufig nicht der Tierzahl auf dem Lieferschein entspricht.
Fehlerhafte Tierzahlmeldungen haben in der Vergangenheit im Seuchengeschehen immer wieder zu ganz erheblichen Leistungskürzungen geführt, denn jeder Meldeverstoß wird geahndet.
Der Ausbruch der Tierseuche stellt für die betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter eine hohe wirtschaftliche und psychische Belastung dar. Um dann zu einer zügigen und vor allem vollständigen Zahlung der Kosten für die Tötung, Reinigung und Desinfektion sowie der Entschädigung des Tierwertes kommen zu können, möchten wie Sie dringend darauf hinweisen, dass Sie die rechtlichen Vorgaben einhalten müssen. Dies gilt auch für die Melde- und Beitragspflicht.
Sollten Sie Fragen zu tierseuchenrechtlichen Vorschriften haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Veterinäramt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Bei Fragen zu Tierzahlmeldung, Beiträgen oder Leistungen können Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nds. TSK unter folgenden Telefonnummern erreichen:
Tabelle 1: Risikoeinstufung von Verstößen gegen die Schweinehaltungshygieneverordnung
Bei allen Fragen zu Leistungen erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter leistung@ndstsk.de
oder per Telefon unter 0511 / 7015672
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