Kürzung von Leistungen bei Verstößen


Konsequenzen bei Verstößen gegen Tierseuchenrecht

Wenn die rechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat dies auch Auswirkungen auf die Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Nds. TSK), denn es entfällt dann grundsätzlich der Anspruch auf die Entschädigungen und Beihilfen. Abhängig von der Art des Verstoßes kann allenfalls eine teilweise Leistung gewährt werden. Diese Vorschrift aus dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) hat bewusst einen sanktionierenden Charakter, denn Ziel der Tierseuchenkasse als Teil der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ist, dass Seuchenausbrüche möglichst verhindert werden und die Tierhalterinnen und Tierhalter durch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen daran aktiv mitarbeiten.

Wichtig für die Gewährung von Leistungen ist u. a. der Schutz der Tierhaltungen vor biologischen Gefahren, also auch vor Tierseuchenerregern. Neben dem nationalen Recht fordert dies seit dem Jahr 2021 auch der Tiergesundheitsrechtsakt der EU (AHL), der direkt in den Mitgliedstaten gilt. Für Tierhalterinnen und Tierhalter bedeutet dies u. a., dass sie einen Biosicherheitsmanagementplan zum Schutz ihrer Tiere erstellen, umsetzen und dokumentieren müssen. Hintergrund dieser Vorgaben ist, dass die EU erhebliche Teile der Tierseuchenbekämpfung mitfinanziert. Auch das Land Niedersachsen trägt neben der Nds. TSK erhebliche Kosten der Bekämpfung. Aus diesem Grund wird ab dem 01.01.2026 für Schweine und Geflügel haltende Betriebe (bei Rinder haltenden Betrieben ab dem 01.01.2027) das Fehlen eines Biosicherheitsmanagementplanes im Seuchenfall zu Kürzungen von bis zu 25 % führen.

Im Zusammenhang mit dem HPAI-Seuchengeschehen 2016 - 2017 hatte der Vorstand der Nds. Tierseuchenkasse bereits aufgrund der festgestellten Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften in einigen betroffenen Geflügelbetrieben beschlossen, Verstöße nach dem Risiko des Viruseintrags zu beurteilen; d. h. je höher das ausgelöste Seuchenrisiko durch das Fehlverhalten der Tierhalterin oder des Tierhalters zu bewerten war, desto höher wurde die Leistung der Nds. Tierseuchenkasse gekürzt. Dieser Beschluss wurde im Winter 2016/2017 direkt umgesetzt und führte in einigen Fällen zu Kürzungen der Entschädigung um bis zu 95 % bzw. um 6-stellige €-Summen.

Die Nds. TSK kategorisiert seitdem Verstöße, die ihr zusammen mit dem Entschädigungsantrag vom zuständigen Veterinäramt mitgeteilt werden, im Rahmen einer Risikobewertung. Die Kürzungen der Leistungen erfolgen entsprechend dieser Risikoeinstufung; d. h. je höher das ausgelöste Seuchenrisiko oder die Verschleppungsgefahr durch das Fehlverhalten ist, desto geringer wird die Leistung der Nds. TSK sein. Bei mehreren Verstößen addieren sich die Risiken und somit auch die angesetzten Kürzungen.

Für Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften in Schweine haltenden Betrieben wurde von der Nds. TSK ein ähnliches Vorgehen festgelegt. Die Risikokategorisierung von Verstößen gliedert sich dabei nach den wesentlichen Punkten der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) und legt damit einen Schwerpunkt auf das Thema Biosicherheit. Folgende Punkte werden dabei berücksichtigt:

  1. Bauliche Einrichtungen
  2. Dokumentation
  3. Futterlagerung
  4. Personenkontakte
  5. Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung
  6. Tierkontakte
  7. Tierkörperbeseitigung.

Beispiel:       
Ein Schweinehalter, der über keine geeignete Kadaverlagerung verfügt, würde bei Ausbruch der Schweinepest in seinem Bestand im Regelfall nur 40 % der Entschädigungen für den Wert seiner Tiere sowie für die Beihilfen zur Reinigung und Desinfektion erhalten.

Da die Regelungen der SchHaltHygV häufig erst ab einer bestimmten Größenklasse Anwendung finden, ist in der letzten Spalte der Tabelle 1 (siehe unten) der jeweilige Geltungsbereich für die Kürzung aufgeführt. Sollten diverse Verstöße vom Veterinäramt festgestellt werden, werden auch hier die Prozentsätze der einzelnen Tatbestände addiert, so dass in bestimmten Fällen keine Leistungen für die Entschädigungen und Beihilfen gezahlt würden. Die Liste soll die wesentlichen Auswirkungen der Verstöße im Vorfeld festlegen. Für den Fall, dass nicht aufgeführte  Verstöße von den zuständigen Veterinärämtern mitgeteilt werden, erfolgt eine entsprechende Bewertung des konkreten Falls. Im Seuchenfall kann es zudem bei der Einzelfallentscheidung auch immer einen Ermessensspielraum geben.

 

Tierzahlmeldungen und Beitragszahlungen

Eine weitere Voraussetzung für die Leistung der Nds. TSK ist die korrekte Meldung der Tierzahlen und die vollständige und fristgerechte Zahlung der Beiträge. Nicht nur im Sinne des Solidargedankens, sondern auch für eine effiziente Tierseuchenbekämpfung ist eine korrekte und fristgerechte Angabe der Daten erforderlich.

Hier möchten wir insbesondere darauf hinweisen, dass es neben der Pflicht zur Meldung der vorhandenen Tierzahlen jeweils zum 03. Januar eines Jahres auch Nachmeldeverpflichtungen gibt, wenn sich die Tierzahlen im laufenden Jahr erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn nur kurzzeitig mehr Tiere im Bestand sind, z. B. wenn Küken oder Aufzuchttiere schon eingestallt werden, während sich die älteren Masttiere noch im Bestand befinden. Über den Online-Zugang können Sie jederzeit die Tierzahlerhöhung aktualisieren. Da sich der Tierseuchenkassenbeitrag jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht, empfehlen wir, bereits zum Meldestichtag 03. Januar den erwarteten Höchstbestand des Jahres bei der Tierseuchenkasse zu melden und dabei auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Tiere auf der Rechnung häufig nicht der Tierzahl auf dem Lieferschein entspricht.

Fehlerhafte Tierzahlmeldungen haben in der Vergangenheit im Seuchengeschehen immer wieder zu ganz erheblichen Leistungskürzungen geführt, denn jeder Meldeverstoß wird geahndet.

Der Ausbruch der Tierseuche stellt für die betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter eine hohe wirtschaftliche und psychische Belastung dar. Um dann zu einer zügigen und vor allem vollständigen Zahlung der Kosten für die Tötung, Reinigung und Desinfektion sowie der Entschädigung des Tierwertes kommen zu können, möchten wie Sie dringend darauf hinweisen, dass Sie die rechtlichen Vorgaben einhalten müssen. Dies gilt auch für die Melde- und Beitragspflicht.

Sollten Sie Fragen zu tierseuchenrechtlichen Vorschriften haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Veterinäramt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Bei Fragen zu Tierzahlmeldung, Beiträgen oder Leistungen können Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nds. TSK unter folgenden Telefonnummern erreichen:

  • Leistungsabteilung: 0511 / 701 56 - 72
  • Beitragsabteilung:   0511 / 701 56 - 70.
     
Thema Risikofaktor Verstoß Leistung gültig für
Bauliche Einrichtungen 3 Der bauliche Zustand der Haltung macht eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung nicht möglich. 70 % Hü20
HÜ700
3 Der Betrieb verfügt über keine befestigte Einrichtung zum Verladen der Schweine. 70 % Hü20
Hü700
4 Der Umkleideraum verfügt nicht über Handwaschbecken, Wasseranschluss zum Reinigen von Schuhzeug und Vorrichtungen zur getrennten Aufbewahrung von Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung. 60 % Hü700
FHÜ700
4 Es gibt keine ausreichende Möglichkeiten zur Absonderung der Schweine (Aufstallung in Freilandhaltung). 60 % Fha
FHü700
Dokumentation 2 Es wird keine Bestandsdokumentation über Verlust bei Saugferkeln, Totgeburten und Aborte geführt. 80 % f.a.
Personenkontakt 2 Unbefugte Personen oder Fahrzeuge werden nicht vom Betriebsgelände ferngehalten. 80 % Hü700
RuD 2 Es wird keine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt. 80 % Hü20
HÜ700
3 Keine geeignete Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Gerätschaften auf geeignetem Untergrund sowie von Ställen. 70 % Hü20
Hü700
Fha
FHü700
4 Mit anderen Betrieben gemeinsam genutzte Gerätschaften werden nicht vom abgegebenen Betrieb gereinigt und desinfiziert. 60 % Hü20
Hü700
Fha
FHü700
Schutzkleidung 3 Gereinigte oder Einmal-Schutzkleidung inklusive Schuhzeug ist nicht vorhanden oder wird nicht genutzt. 70 % Hü20
Hü700
Fha
FHü700
Tierkontakt 4 Es wird nicht ausreichend verhindert, dass Schweine Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe haben. 60 % f.a.
5 Futter und Einstreu wird nicht sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert. 50 % f.a.
7 Es wird nicht ausreichend verhindert, dass Schweine Kontakt zu Wildschweinen haben. 30 % f.a.
TKB 4 Die Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine wird nach der Entleerung nicht gereinigt und desinfiziert. 60 % Hü20
HÜ700
Fha
FHü700
4 Eine unverzügliche Anmeldung zur Abholung toter Schweine findet nicht statt. 60 % f.a.
6 Keine geeignete Aufbewahrung verendeter Schweine (Schutz gegen Zugriff, das Eindringen von Schadnagern, das Auslaufen von Flüssigkeiten) leichte Reinigung und Desinfektion. 40 % Hü20
Hü700
Fha
FHü700


Tabelle 1: Risikoeinstufung von Verstößen gegen die Schweinehaltungshygieneverordnung
 

f.a. für alle
Hü20 Haltungen mit 20 bis 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, Zuchtbetriebe mit 3 bis 150 Sauenplätzen oder gemischte Betriebe mit 3 bis 100 Sauenplätzen
Hü700 Haltungen mit über 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, Zuchtbetrieben mit über 150 Sauenplätzen oder gemischte Betriebe mit über 100 Sauenplätzen
Fha Freilandhaltungen allgemein
FHü700 Freilandhaltungen mit über 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, Zuchtbetriebe mi über 150 Sauenplätzen oder gemischte Betriebe mit über 100 Sauenplätzen.