Tierseuchenkasse – warum?
Nach dem Tierseuchengesetz sind die Länder verpflichtet, Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen sowie Kosten und Schäden, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen entstehen, zu erstatten. Zu diesem Zweck wurde in Niedersachsen im Jahr 1966 die Niedersächsische Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechtes gegründet. Das Land Bremen schloss sich im Jahr 2003 per Staatsvertrag der Niedersächsischen Tierseuchenkasse an. Jeder Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) in Niedersachsen muss bei der Tierseuchenkasse gemeldet sein. Ca. 100.000 Tierhalter sind derzeit Pflichtnutzer der Tierseuchenkasse.
Aufgaben und Struktur der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse hat folgende gesetzlich festgelegten Aufgaben:
Außerdem kann die Tierseuchenkasse
Die Organe der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils 6 Jahre. Der Verwaltungsrat besteht aus 13, der Vorstand aus 6 ehrenamtlichen Mitgliedern und der hauptamtlichen Geschäftsführerin bzw dem hauptamtlichen Geschäftsführer. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht des Landes.
Beitragserhebung
Um die Mittel für die Leistungen, Verwaltungskosten und notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Niedersächsische Tierseuchenkasse Beiträge, derzeit für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel. Die Tierhalter müssen zum Stichtag 3. Januar des jeweiligen Jahres ihren dann vorhandenen Tierbestand melden. Im laufenden Jahr haben die Tierhalter außerdem Zugänge aus anderen Beständen oder Neugründungen zu melden (Nachmeldeverpflichtung). Viehhändler haben den Umsatz des Vorjahres zu melden. Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das jeweilige Jahr (Beitragssatzung).
Entschädigungen
Entschädigungen werden gezahlt für Tierverluste, die aufgetreten sind, weil die Tiere auf amtliche Anordnung getötet wurden, an der Seuche verendet sind oder es im Rahmen angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung wie Impfungen oder Untersuchungen zu Tierverlusten gekommen ist. Die Grundlage für die Wertermittlung des toten Tieres bildet der „gemeine Wert“. Hiermit ist der Verkehrswert des Tieres gemeint, den die Besitzerin bzw. der Besitzer beim Verkauf des Tieres auf dem Markt erhalten hätte, wobei die durch die Erkrankung entstandene Wertminderung sowie Liebhaberwerte nicht berücksichtigt werden, wohl aber der Zuchtwert und z.B. die Milchleistung des Tieres. Unabhängig vom gemeinen Wert legt das Tierseuchengesetz Höchstwerte fest, die bei den Entschädigungszahlungen nicht überschritten werden dürfen, denn die Allgemeinheit soll nicht zur vollen Abdeckung von Schäden bei Tieren mit einem besonders hohen Wert herangezogen werden. Die Entschädigung wird gekürzt oder entfällt ganz, wenn sich die Tierhalterin bzw. der Tierhalter schuldhaft nicht rechtskonform verhalten hat.
Zu den Entschädigungsleistungen zählen grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung, einschließlich der Transportkosten sowie der Beseitigung. An den Entschädigungszahlungen beteiligt sich das Land zur Hälfte.
Beihilfen
Von den Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz sind Beihilfen zu unterscheiden, die aus den Tierhalterbeiträgen finanziert werden. Hierbei handelt es sich um Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse für Tatbestände, die im Tierseuchengesetz nicht genannt sind. Dies sind Beihilfen
Höhe und Art der Beihilfen werden in der Beihilfesatzung festgelegt. Einen weiteren großen Bereich in der Arbeit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse nimmt die Abrechnung der Kosten der Tierkörperbeseitigung jährlich ein. Zum einen trägt der Tierhalter nach den Vorgaben der EU-Kommission 25 % der Kosten für die Beseitigung von Vieh, das auf seinem Betrieb verendet ist (so genannte Falltiere). Diese Kosten berechnet die Tierseuchenkasse landesweit und zieht sie per Gebührenbescheid ein. Die Abholkosten und übrigen Beseitigungskosten teilen sich die jeweiligen Landkreise und die Tierseuchenkasse im Verhältnis von 40 % zu 60 %. Der Tierseuchenkasse wurde per Gesetz ein Prüfrecht bzgl. der Abrechnungen der Tierkörperbeseitigungsunternehmen eingeräumt. Ferner übernimmt die Niedersächsische Tierseuchenkasse die Kosten für die Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen nach der Viehverkehrsverordnung.
Weitere Informationen über die Arbeit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse finden Sie in unseren alljährlichen Berichten, die Sie hier herunterladen können.
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