Aufgaben und Struktur der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

 

Tierseuchenkasse – warum?

​Nach dem Tierseuchengesetz sind die Länder verpflichtet, Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen sowie Kosten und Schäden, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen entstehen, zu erstatten. Zu diesem Zweck wurde in Niedersachsen im Jahr 1966 die Niedersächsische Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechtes gegründet. Das Land Bremen schloss sich im Jahr 2003 per Staatsvertrag der Niedersächsischen Tierseuchenkasse an. Jeder Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) in Niedersachsen muss bei der Tierseuchenkasse gemeldet sein. Ca. 100.000 Tierhalter sind derzeit Pflichtnutzer der Tierseuchenkasse.


Aufgaben und Struktur der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse hat folgende gesetzlich festgelegten Aufgaben:

  • Entschädigung von Tierverlusten durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen
  • Erstattung von Kosten der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen oder hierdurch auftretende Schäden
  • Kostentragung für die Einrichtung und den Betrieb von Impfstoffbanken, an denen sich das Land beteiligt.

Außerdem kann die Tierseuchenkasse

  • Zuschüsse zu den Kosten von Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen
  • ganz oder teilweise die Kosten für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten übernehmen
  • ganz oder teilweise die Kosten für Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Haustiere und Süßwasserfische tragen.
  • Weitere Aufgaben können der Tierseuchenkasse durch Gesetz übertragen werden; dazu gehört im Wesentlichen die Kostenübernahme und Abrechnung bei der Entsorgung verendeter Tiere.

Die Organe der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils 6 Jahre. Der Verwaltungsrat besteht aus 13, der Vorstand aus 6 ehrenamtlichen Mitgliedern und der hauptamtlichen Geschäftsführerin bzw dem hauptamtlichen Geschäftsführer. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht des Landes.


Beitragserhebung

Um die Mittel für die Leistungen, Verwaltungskosten und notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Niedersächsische Tierseuchenkasse Beiträge, derzeit für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Geflügel. Die Tierhalter müssen zum Stichtag 3. Januar des jeweiligen Jahres ihren dann vorhandenen Tierbestand melden. Im laufenden Jahr haben die Tierhalter außerdem Zugänge aus anderen Beständen oder Neugründungen zu melden (Nachmeldeverpflichtung). Viehhändler haben den Umsatz des Vorjahres zu melden. Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das jeweilige Jahr (Beitragssatzung).


Entschädigungen

Entschädigungen werden gezahlt für Tierverluste, die aufgetreten sind, weil die Tiere auf amtliche Anordnung getötet wurden, an der Seuche verendet sind oder es im Rahmen angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung wie Impfungen oder Untersuchungen zu Tierverlusten gekommen ist. Die Grundlage für die Wertermittlung des toten Tieres bildet der „gemeine Wert“. Hiermit ist der Verkehrswert des Tieres gemeint, den die Besitzerin bzw. der Besitzer beim Verkauf des Tieres auf dem Markt erhalten hätte, wobei die durch die Erkrankung entstandene Wertminderung sowie Liebhaberwerte nicht berücksichtigt werden, wohl aber der Zuchtwert und z.B. die Milchleistung des Tieres. 
Unabhängig vom gemeinen Wert legt das Tierseuchengesetz Höchstwerte fest, die bei den Entschädigungszahlungen nicht überschritten werden dürfen, denn die Allgemeinheit soll nicht zur vollen Abdeckung von Schäden bei Tieren mit einem besonders hohen Wert herangezogen werden. Die Entschädigung wird gekürzt oder entfällt ganz, wenn sich die Tierhalterin bzw. der Tierhalter schuldhaft nicht rechtskonform verhalten hat.

Zu den Entschädigungsleistungen zählen grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung, einschließlich der Transportkosten sowie der Beseitigung. An den Entschädigungszahlungen beteiligt sich das Land zur Hälfte.


Beihilfen

Von den Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz sind Beihilfen zu unterscheiden, die aus den Tierhalterbeiträgen finanziert werden. Hierbei handelt es sich um Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse für Tatbestände, die im Tierseuchengesetz nicht genannt sind. Dies sind Beihilfen

  • für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen 
  • zu den Kosten der Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen sowie
  • für Schäden in Folge von Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, zu denen sie per Gesetz nicht verpflichtet ist (sog. freiwillige Leistungen).
  • Dazu gehört auch die Gewährung von Härtefallbeihilfen aufgrund besonderen Vorstandsbeschlusses.

Höhe und Art der Beihilfen werden in der Beihilfesatzung festgelegt.
Einen weiteren großen Bereich in der Arbeit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse nimmt die Abrechnung der Kosten der Tierkörperbeseitigung jährlich ein. Zum einen trägt der Tierhalter nach den Vorgaben der EU-Kommission 25 % der Kosten für die Beseitigung von Vieh, das auf seinem Betrieb verendet ist (so genannte Falltiere). Diese Kosten berechnet die Tierseuchenkasse landesweit und zieht sie per Gebührenbescheid ein. Die Abholkosten und übrigen Beseitigungskosten teilen sich die jeweiligen Landkreise und die Tierseuchenkasse im Verhältnis von 40 % zu 60 %. Der Tierseuchenkasse wurde per Gesetz ein Prüfrecht bzgl. der Abrechnungen der Tierkörperbeseitigungsunternehmen eingeräumt.

Ferner übernimmt die Niedersächsische Tierseuchenkasse die Kosten für die Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen nach der Viehverkehrsverordnung.

Tierhalter/in direkt zuzuordnen Tierhalter/in nicht zuzuordnen
Entschädigungen Verwaltung (Miete, Personal, EDV...)
Beihilfen Rücklagen
Härtebeihilfen Forschung
Ohrmarken Impfstoffbank
Impfbeihilfen und damit Impfstoffkosten  
Labor-, Diagnostikakosten  
Probenentnahmebeihilfen  
Kosten der Tierkörperbeseitigung  

Weitere Informationen über die Arbeit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse finden Sie in unseren alljährlichen Berichten, die Sie hier herunterladen können.