Rechtsgrundlagen Meldefristen Meldepflichten Meldeweg Pflicht zur Nachmeldung Folgen bei Nichtmeldung Erstanmeldung zur Tierseuchenkasse Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Meldekarte 2024 Nichtmeldepflichtige Tierarten
Rechtsgrundlagen
Die Meldepflicht zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse beruht auf § 20 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 14 Abs. 2 Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) bzw. §§ 1, 7 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (BremAGTierGesG) sowie der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das jeweilige Beitragsjahr. Neben der Meldepflicht zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse besteht zusätzlich die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Veterinärbehörde gemäß Viehverkehrsverordnung. Hierfür setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Veterinäramt in Verbindung.
Meldefristen
Stichtag für die Meldung ist in jedem Jahr der 03.01. Darüber hinaus sind Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer ab dem ersten Tag der Tierhaltung und der Haltung des ersten Tieres zur Meldung an die Tierseuchenkasse verpflichtet. Die Stichtagsmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem 03.01. eines jeden Jahres bei der Tierseuchenkasse vorliegen, also spätestens am 17.01. Nachmeldungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintreten der meldepflichtigen Bestandsveränderung vorzunehmen.
Sollte eine Tierbesitzerin oder ein Tierbesitzer ihren bzw. seinen Tierbestand nicht rechtzeitig angeben, ist die Meldung nachträglich rückwirkend zu leisten. Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer ist dabei für die rechtzeitige Anforderung der Meldeunterlagen bei der Tierseuchenkasse bzw. die Anforderung eines Kennwortes für die Durchführung der Internetmeldung verantwortlich.
Meldepflichten
Grundsätzlich sind alle Besitzerinnen und Besitzer von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel (außer Tauben), Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln meldepflichtig zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung - Reitställe - oder auch Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der o.a. Tierarten. Tierbesitzerin bzw. Tierbesitzer ist nach § 854 I BGB diejenige/derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft innehat. Es ist unerheblich, ob die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer auch Eigentümerin bzw. Eigentümer des Tieres/der Tiere ist.
Diejenige/derjenige, die/der Tiere in ihrer/seiner Obhut hat und diese versorgt, ist Tierbesitzerin bzw. Tierbesitzer und damit bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse meldepflichtig (= Tierhaltereigenschaft). Zu unterscheiden hiervon ist das sog. Besitzdienerverhältnis, dem ein Abhängigkeitsverhältnis mit Weisungsbindung zugrunde liegt. Die Besitzdienerin bzw. der Besitzdiener ist der Besitzerin bzw. dem Besitzer nicht gleichgestellt und erwirbt damit auch keine Tierhaltereigenschaft.
Das Land Bremen hat sich im Jahr 2003 per Staatsvertrag der Niedersächsischen Tierseuchenkasse angeschlossen. Dadurch sind Halter/innen von Tieren im Lande Bremen seit dem 01.07.2003 Pflichtbenutzer/innen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Dies bedeutet, dass Halter/innen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel sowie Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln in Bremen denselben Melde- und Beitragspflichten unterliegen wie Tierhalter/innen in Niedersachsen.
Für Rinder gilt seit 2006 folgende Regelung: Auf der Meldekarte bzw. im Internet ist bei der Tierart Rind lediglich anzugeben, dass Rinder gehalten werden (Ankreuzfeld). Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am Stichtag und nachmeldepflichtige Bestandserhöhungen sowie Bestandsgründungen entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Auch wenn nur Rinder gehalten werden, ist die Meldekarte in jedem Fall zurückzusenden oder die Stichtagsmeldung per Onlinemeldung abzugeben.
Meldeweg
Die Meldung kann per Post oder per Internet vorgenommen werden.
Meldung per Post: Die Meldung erfolgt auf dem amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) und ist zu senden an die
Niedersächsische Tierseuchenkasse - Rechenzentrum Agro Data EDV Service GmbH - 03062 Cottbus
→ Bitte verwenden Sie den Rückumschlag, der der Meldekarte beigefügt ist!
Meldung per Internet: Voraussetzung für die Internetmeldung ist, dass die Tierhalterin bzw. der Tierhalter bei der Tierseuchenkasse bereits als Tierbesitzerin bzw. Tierbesitzer mit Tierseuchenkassennummer geführt wird, da diese für die Anmeldung im Internet erforderlich ist. Außerdem wird für die Durchführung der Meldung im Internet eine Zugangskennung benötigt, die vorab bei der Tierseuchenkasse angefordert werden kann. Sie erhalten Ihre Zugangskennung nach Anforderung per E-Mail.
Mit der erteilten Zugangskennung können Sie dann online Ihre Bestandsmeldung bzw. Nachmeldung für Ihren Betrieb durchführen. Ebenso können Sie online eine etwaige Adressänderung angeben. Für alle durchgeführten Onlinemeldungen wird Ihnen eine Bestätigung per E-Mail übersandt.
Pflicht zur Nachmeldung
Bei Bestandsveränderungen im laufenden Jahr entweder nach dem Stichtag bei durchgeführter Stichtagsmeldung oder bei Neuaufnahme der Tierhaltung müssen die Zugänge innerhalb von zwei Wochen ohne Aufforderung zur Tierseuchenkasse nachgemeldet werden. Voraussetzung für die Nachmeldepflicht ist, dass
Die Nachmeldepflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Nds. AGTierGesG) bzw. §§ 1, 7 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (BremAGTierGesG) sowie der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das jeweilige Beitragsjahr. Die Nachmeldung kann entweder per Post auf dem amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) oder per Internet vorgenommen werden. Ausnahmeregelung für Rinder: Nachmeldepflichtige Bestandserhöhungen bei Rindern entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank.
Folgen bei Nichtmeldung
Hat die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer ihren bzw. seinen Tierbestand bis zum 17.01. nicht gemeldet, wird sie bzw. er einmal schriftlich angemahnt und nochmals zur Meldung aufgefordert (Mahnmeldekarte). Wenn trotz Mahnung keine Meldung erfolgt, kann die Tierseuchenkasse nach § 1 Abs. 3 a der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen 2024 die Tierzahlen des Vorjahres übernehmen und die Beiträge danach festsetzen. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die in Hi-Tier erfassten Tierzahlen zu übernehmen.
Diese Festsetzung entbindet die Tierbesitzerin bzw. den Tierbesitzer jedoch nicht von der Pflicht zur Nachmeldung bei tatsächlich höheren Tierzahlen nach § 1 Abs. 3 b der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen 2024. Weiterhin kann bei Nichterfüllung der Meldepflicht ein Zwangsgeld bis zu 50.000 € festgesetzt werden.
Die Meldung der Tierbesitzerin bzw. des Tierbesitzers muss auch dann erfolgen, wenn dauerhaft keine Tiere mehr vorhanden sind. In diesem Fall gibt die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer das Datum der Aufgabe der Tierhaltung an (§ 1 Abs. 3 c Beitragssatzung).
Sind nur vorübergehend keine Tiere vorhanden, ist auf der Meldekarte bzw. bei der Internetmeldung "Zum Stichtag keine Tiere" anzukreuzen.
Ausnahmeregelung für Rinder: Die Aufgabe der Tierhaltung ist auch von Rinderhalterinnen bzw. Rinderhaltern mitzuteilen.
Hinweis: Sollte die Tierseuchenkasse bei Nichtmeldung der Tierbesitzerin bzw. des Tierbesitzers die Vorjahrestierzahlen festsetzen, können die Ansprüche auf Leistung nach § 18 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes ganz oder teilweise entfallen. Dies gilt auch, wenn zwar eine rechtzeitige und richtige Meldung erfolgt ist, anschließend jedoch die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind.
Erstanmeldung zur Tierseuchenkasse
Für die Erstanmeldung bei der Tierseuchenkasse stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Die Tierhaltung kann über das Onlineformular oder formlos schriftlich per Post angemeldet werden. Ist die Tierhaltung dann in den Stammdaten der Tierseuchenkasse erfasst, werden am Ende eines jeden Kalenderjahres automatisch Meldekarten für das neue Beitragsjahr zugesendet.
Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Meldekarte 2024
*) Elterntiere der Masthähnchen, Wachteln, Legehennen, Puten, Enten und Gänse in gewerbsmäßigen Haltungen **) Großelterntiere der Masthähnchen, Wachteln, Legehennen, Puten, Enten und Gänse in gewerbsmäßigen Haltungen
Nicht zur Nieders. Tierseuchenkasse meldepflichtige Tierarten sind:
- Gehegewild – Wildschweine, Alpacas, Damwild, Rotwild - Bienen - Fische - Kaninchen - Katzen, Hunde (Haustiere) - Tauben - Schwäne
Hinweise: Geflügel, das nicht der Fleischerzeugung oder der Eierproduktion dient, ist sonstiges Geflügel. Die derzeit nicht zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse meldepflichtigen Tierarten können jedoch anzeigepflichtig gegenüber dem zuständigen Veterinäramt sein!
Bei allen Fragen zur Meldung erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter meldung@ndstsk.de
oder per Telefon unter 0511 / 7015670
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