Die Beihilfesätze Übersicht der Kostenübernahme bei Maßnahmen der vorbeugenden Seuchenbekämpfung
Rinder
Schweine
Schafe
Maßnahmen
BHV1
Leukose/ Brucellose
BVD
MAP
AK
KSP
Brucellose
Impfung
1,00 €
-
Impfstoff
Blutentnahme
4,00 €
Kotprobenentnahme
Einzelmilchprobe Tierarzt
Sammelmilchprobe Tierarzt
Sammelmilchprobe Verband
x
Laboruntersuchung
Diagnostika
Die Beihilfe für Blutentnahmen beträgt bei allen Tierarten 4,00 € je Probe. Wird bei BHV1-Blutentnahmen der automatisierte HIT-Untersuchungsauftrag verwendet, wird die Beihilfe in der bisherigen Höhe gewährt. Wenn der HIT-Untersuchungsauftrag nicht verwendet wird, halbiert sich die Beihilfe.
Für Impfungen wird 1,00 € je Injektion gezahlt. Sollten die Impfungen nicht vom Impftierarzt auf Einzeltierbasis in die HIT-Datenbank eingetragen werden, entfällt die Impfbeihilfe ganz. Milchliefernden Betrieben werden Einzelmilchproben mit 1,00 € je Entnahme vergütet, für Sammelmilchproben werden 4,00 € je Tankmilchentnahme gewährt.
Es wird eine Mindestbeihilfe in Höhe von 50,00 € gewährt, falls dieser Betrag nicht über den Rechenweg "Anzahl der Maßnahmen multipliziert mit Beihilfesatz" erreicht wird. Diese Mindestbeihilfe wird unabhängig von der Anzahl der Besuche des Tierarztes am gleichen Tage nur einmal je Tag, an dem Maßnahmen durchgeführt wurden, gewährt.
Die Gewährungsvoraussetzungen
Die tierärztlichen Maßnahmen müssen rechtsfornform durchgeführt werden. Teilweise ist auch die Einhaltung von vorgegebenen Bekämpfungsprogrammen sowie die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zwingende Voraussetzung. Darüber hinaus werden Beihilfen zu den Kosten tierärztlicher Leistungen nur gewährt, wenn der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung des Tierbestandes (bis zum 17.01. des jeweiligen Jahres) und der pünktlichen Zahlung des Beitrages (bis zum 15.03. des Jahres) vor der Durchführung der Maßnahme nachgekommen wurde. Außerdem sind alle Anträge auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten tierärztlicher Leistungen spätestens 12 Monate nach der ältesten Maßnahme beim Veterinäramt einzureichen. Detaillierte Angaben sind der Beihilfesatzung unter den genannten Tierseuchen zu entnehmen.
Das Antragsverfahren
Das Antragsformular erhalten Sie oder Ihr Tierarzt hier oder bei Ihrer zuständigen kommunalen Veterinärbehörde. Bitte achten Sie darauf, dass das Anstragsformular vollständig und deutlich lesbar ausgefüllt ist.
Die beantragten Beihilfen können entweder auf ein Konto der Tierarztpraxis oder an eine Tierärztliche Verrechnungsstelle ausgezahlt werden.
Das örtlich zuständige Veterinäramt prüft, ob die im Antrag aufgeführten Maßnahmen mit den vorliegenden Unterlagen übereinstimmen, gemäß den einschlägigen Vorschriften durchgeführt wurden und eventuelle weitere rechtliche Maßgaben beachtet wurden.
Mehrwertsteuer bei Abtretungen des Beihilfeanspruchs
Der/die die Maßnahmen durchführende Tierarzt/Tierärztin wird ausschließlich im Auftrage des Tierhaltenden tätig und muss die Tätigkeiten in jedem Fall in Rechnung stellen. Bei tierärztlichen Maßnahmen handelt es sich in der Regel um umsatzsteuerpflichtige Verrichtungen, deshalb muss auf der Rechnung des/der Tierarztes/Tierärztin auch zwingend die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Wenn Sie im Zuge der Beihilfebeantragung mit Ihrem Tierarzt/Ihrer Tierärztin die Abtretung Ihres Anspruchs vereinbaren, ändert dieser Umstand nichts an der Rechtsposition der Beteiligten. Der Tierarzt/die Tierärztin muss Ihnen nach wie vor die Leistungen in Rechnung stellen und das einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuer. Durch die angezeigte Abtretung ermächtigen Sie die Tierseuchenkasse nur, den Ihnen gegebenenfalls zustehenden Beihilfebetrag direkt an den Tierarzt/die Tierärztin auszuzahlen.
Bei allen Fragen zu Leistungen erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter leistung@ndstsk.de
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