Lagerung von Tierkörpern in landwirtschaftlichen Betrieben


Dr. Ursula Gerdes und Thomas Groß 

Die Körper verendeter oder euthanasierter Tiere aus landwirtschaftlichen Betrieben sind potentiell infiziert mit Tierseuchenerregern. Daher stellen sie grundsätzlich für Mensch und Tier eine Gefahr da. Aus diesem Grunde sind sie geschützt vor Witterungseinflüssen so zu lagern, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können (§ 10 TierNebG).

Container

In Schweinehaltungen im Nordwesten Niedersachsen sind zur Lagerung der Tierkörper vornehmlich Behälter in Form von VA-Containern mit Deckel vorhanden.

In einer Reihe von Betrieben werden die Container in Erdbunkern gelagert. In solchen Fällen ist zunächst der Bunker-Deckel zu entfernen, was abhängig von der Konstruktion und Funktion unterschiedlich gut möglich ist. Sonst ist der Containerdeckel abzunehmen, anschließend werden die Container per Kran angehoben und über dem geöffneten Fahrzeug gefüllt gewogen, dann mit einem nach unten hängenden Seil gekippt und somit entleert, abschließend leer gewogen, bevor sie wieder abgestellt werden. Ein solcher Abholvorgang nimmt ca. 5 - 10 Minuten in Anspruch, wenn keine Schwierigkeiten auftreten.

In den meisten Geflügel- und Schweinehaltungen sind die Container so auf dem Betrieb platziert, dass ein Befahren des Betriebsbereiches nicht oder nur am Rande erforderlich ist. In gemischten Betrieben werden die Tierarten, insbesondere Geflügel und Schweine, in einem Container gemeinsam gelagert, was die Verwiegung bzw. die Zuordnung der Gewichte zur Tierart unmöglich macht. In solchen Fällen erfolgt die Zuordnung des Gesamtgewichtes in der Regel zu der Tierart, die vom Tierhalter zur Abholung angemeldet wurde. In der überwiegenden Anzahl von Betrieben ist die Lagerung der Tierkörper in Ordnung bzw. sogar vorbildlich.
 

Folgende Probleme und Mängel bei der Lagerung der Tierkörper treten jedoch auf:

  • Insbesondere in Masthähnchenbeständen, z. T. auch in Rinder- und einzelnen Schweinehaltungen werden die Tiere nicht zeitnah zur Abholung angemeldet. Das führt dazu, dass das Material überlagert ist, d.h. z. T. kaum mehr als Geflügel erkennbar ist oder sich bei den Rindern die Haut bereits löst. Abgesehen von dem erhöhten seuchenhygienischen Risiko ist das Material schlechter zu verarbeiten und bringt deutlich weniger Erlöse, da die Fettwerte schlechter werden und die Rinderhäute nicht verwertet werden können. Eine nur einmalige Abholung pro Mastdurchgang ist in Geflügelbeständen in normalen Containern eindeutig zu wenig. Hier sollte zumindest eine mindestens zweimal wöchentliche Abholung erfolgen, wenn das Material nicht anderweitig frisch gehalten wird, z. B. durch Einfrieren. Das ausschließliche Kühlen ist nicht ausreichend. Im Sommer ist abhängig von der Geflügelart und dem Umfang des Materials auch eine häufigere Abholung erforderlich.
     

Schwein neben ContainerContainer ohne Deckel

 
  • Schweine werden in einigen Betrieben nicht in Containern gelagert, sondern un-ter Hauben oder wenn die Container nicht funktionsfähig sind, manchmal auch außerhalb der Behältnisse. Zudem ist eine Reihe von Containern nicht mit einem Deckel versehen. Dies führt nicht nur dazu, dass die Tiere offen gelagert und so auch z. B. von Hunden angefressen werden, sondern dass sich bei Regen auch sehr viel Wasser im Container sammelt, das in einer Mischung mit Flüssigkeiten aus den Tierkörpern beim Entleeren über das Fahrzeug hinaus in alle Richtungen schießt, was seuchenhygienisch problematisch ist. Zudem wird durch die erforderliche Mitverarbeitung des Wassers die Abholung und Entsorgung solcher Tiere deutlich teurer.
     

Container Erdgrube

  • Beim Befüllen der Container in Erdgruben per Radlader fallen in einigen Betrieben Tierkörper neben den Container in die Grube und bleiben dort Wochen und Monate liegen. Dies ist seuchenhygienisch extrem bedenklich.
  • In etlichen Betrieben mit Erdgruben sind die Containerdeckel schwer zu öffnen, optimal ist hier eine hydraulische Deckelöffnung.

Auffällig ist, dass eine Reihe von Tierhaltern kaum Kontakt zum Fahrer aufnehmen, wenn dieser auf den Betrieb gefahren kommt. Dies erschwert die Kommunikation von Problemen bei der Lagerung oder Abholung deutlich.

Bei Feststellung erheblicher Mängel wird vom Fahrer ein Formblatt ausgefüllt und dem Wiegeschein beigefügt. Nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb (VTN) werden die Wiegescheine mit den Protokollen bei der Verwaltung abgegeben. Von dort aus wird bei den betroffenen Tierhaltern angerufen und das Anliegen vorgetragen. Anschließend wird eine Liste erstellt, die den Fahrern bei der nächsten Tour mitgegeben wird. Auf dieser Liste wird von den Fahrern vermerkt, ob sich die Situation verbessert hat. Wenn dies nach einer weiteren Aufforderung nicht der Fall ist, wird das zuständige Veterinäramt informiert.

Um die Lagerung, Abholung und Verarbeitung und damit die Seuchenhygiene zu verbessern sowie die Kosten der Tierkörperbeseitigung zu senken, sollten folgende Standards für die Lagerung der Tierkörper und tierischen Nebenprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben gelten:

  1. Aufbewahrung der Tierkörper in vernünftigen auf das Abholsystem der VTN abgestimmten Behältnissen.
  2. Die Behälter sollten am Rand des landwirtschaftlichen Betriebes aufgestellt werden, so dass ein Befahren des Betriebsgeländes möglichst vermieden wird.
  3. Die Behälterstandorte sollten befestigt und damit gut anfahrbar sein. Die Standorte sollten möglichst nicht an öffentlichen Straßen liegen. Gefahrenpunkt bei der Materialaufnahme!
  4. Nach der Abholung der Tierkörper müssen die Bodenplatte und die Behältnisse von den Landwirten gereinigt und desinfiziert werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 TierNebG).
  5. Da die Reinigung der Behältnisse den Landwirten offensichtlich Probleme bereitet, könnten Tierkörper in Maisstärkesäcke (keine Plastiksäcke!) gelegt werden und so ein Teil der Lösung des Problems sein. Allerdings könnten diese Säcke bspw. bei Geflügel durch Federkiele, Schnäbel oder Ständer aufreißen und dadurch Flüssigkeiten austreten, so dass eine Reinigung und Desinfektion des Behälters trotzdem (dann vielleicht in einem etwas geringeren Umfange) erforderlich wird.
  6. Tierkörper sind den VTN unverzüglich zur Abholung anzumelden (§ 7 Abs. 1 TierNebG). Zu lange gelagerte Tierkörper zersetzten sich und bereiten so den VTN in der Verarbeitung erhebliche Probleme im Bereich der Abwasser- und Abluftbe-handlung und verschlechtern die Mehl- und Fettgewinnung mit höheren Kosten und geringeren Fetterlösen. Dies wiederum geht zu Lasten der Kostenträger der Tierkörperbeseitigung und damit zu einem Teil auch zu Lasten der Landwirte. Den Landwirten ist nicht immer klar, dass die frischen Tierkörper einen Wertstoff darstellen. Insoweit müsste vielleicht mehr aufgeklärt werden.
  7. Aus den unter 6. genannten Gründen sollten Tierkörper gekühlt (< 8 °C) zur Abholung bei den Landwirten aufbewahrt werden.
  8. Das Einfrieren von Tierkörpern in den Nutztierhaltungen als gesetzlich noch nicht geregelte Ausnahme von der unverzüglichen Anmeldung und Abholung sollte nur im Einzelfall bei Kleinstmengen von ca. 50 kg. pro Abholung zugelassen werden. Hintergrund: Die VTN können keine großen Mengen an Gefriergut verarbeiten.
  9. In den Qualitätssicherungssystemen der Landwirte wird häufig das Abschließen der Behälter zur Tierkörperaufbewahrung vorgeschrieben. Die VTN-Betreiber ma-chen darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt ihrer Abholung die Behältnisse nicht abgeschlossen sein dürfen. Es ist den VTN nicht zumutbar, für jeden Behälter einen Schlüssel mitzuführen und das Öffnen vorzunehmen, zumal die Schlösser teilweise im bodennahen Bereich angebracht sind und sich bei Frost oder durch Verunreinigungen etc. kaum öffnen lassen.

 

Container mit Deckel

In einigen Beständen ist das Thema sehr gründlich durchdacht und die Anforderungen gut umgesetzt    worden. So ist z.B. die Kadaverlagerung eines Ferkelerzeugers durch einen Zaun von der Tierhaltung getrennt. Die Tierkörper werden über eine Rutsche von der Betriebsseite in die Container verbracht. Die Container werden auf unter 8 °C gekühlt und der hydraulische Deckel ist nur über einen Zahlencode zu öffnen.

 

 

 

 

Solche Initiativen verdienen Beachtung und sind ggf. Beispiel für zukünftige Anforderungen, die z. Zt. in Niedersachsen in einem sog. Leitfaden zusammengetragen werden und so den Landwirten und Landkreisen sowie kreisfreien Städten als Umsetzungshilfe dienen sollen.

 
Dieser Artikel ist in der TNN II/2018 erschienen.
Quelle